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Rechtssprechung
Jeder Autofahrer weiß was einmal Falschparken kostet und
er weiß auch ganz genau wie schnell er in einer Ortschaft fahren darf.Deshalb
hier ein Paar Auszüge aus dem Strafgesetzbuch.
Es ist jedoch zu bedenken das es immer einen Richter gibt
der mitzureden hat und diese, jene Paragraphen in ihrer Formulierung sehr viel
Interpretationsspielraum lassen
§ 32 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist handelt
nicht rechtswidrig.
Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen von sich oder einem anderen abzuwehren.
(Beachte hierzu Art. 2 und 13 der Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
... Das recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden...
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
(Als kampfkunstübender Mensch fällt fast jeglicher „Anspruch auf diesen Paragraphen weg,- da man gelernt haben müsste
mit derartigen Situationen umzugehen ~ )
§ 240 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
...
§ 241 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer wieder besseren Wissens einem
Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 223 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder
gesundheitlich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Wer sich an einer Schlägerei beteiligt oder an einem von
mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei
oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§
226) verursacht worden ist.
Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei
oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
Wenn es Fragen geben sollte ->
entweder hier im Gästebuch äußern oder im Budo Forum
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