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Rechtssprechung

Jeder Autofahrer weiß was einmal Falschparken kostet und er weiß auch ganz genau wie schnell er in einer Ortschaft fahren darf.Deshalb hier ein Paar Auszüge aus dem Strafgesetzbuch.
Es ist jedoch zu bedenken das es immer einen Richter gibt der mitzureden hat und diese, jene Paragraphen in ihrer Formulierung sehr viel Interpretationsspielraum lassen


§ 32 Notwehr

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen von sich oder einem anderen abzuwehren.

(Beachte hierzu Art. 2 und 13 der Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

... Das recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden...

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

(Als kampfkunstübender Mensch fällt fast jeglicher „Anspruch auf diesen Paragraphen weg,- da man gelernt haben müsste mit derartigen Situationen umzugehen ~ )

§ 240 Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

...

§ 241 Bedrohung

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer wieder besseren Wissens einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 223 Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.

Wenn es Fragen geben sollte -> entweder hier im Gästebuch äußern oder im Budo Forum

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